Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 BKrFQG
Die Ausnahmen von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren sind im § 1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.
Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen die Fahrer beispielsweise bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung,
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das vom Fahrer zur Ausübung des Berufs benötigt und verwendet wird, sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (Handwerkerregelung),
- die Ausbildungsfahrzeuge zum Erwerb von Führerschein, Grundqualifikation und Weiterbildung darstellen und bei
- der nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken